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BGB § 1908 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Ausstattung

BGB § 1908 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Ausstattung

[ Auszug: Der Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Vermögen des Betreuten nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts versprechen oder gewähren ... ]